Barrierefreiheit

Menschen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden, dies geht aus dem Benachteiligungsverbot im Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz hervor. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass Voraussetzungen geschaffen werden, dass Menschen mit Beeinträchtigungen gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Eine Teilhabe setzt voraus, dass öffentlich zugängliche Anlagen trotz einer Behinderung ohne fremde Hilfe erreicht und genutzt werden können. Barrierefreiheit bedeutet gemäß § 4 Satz 1 BGG, dass die Lebensbereiche für alle Menschen in gleicher Weise zugänglich, auffindbar und nutzbar sind. Ziel ist es, ein gleichberechtigtes Zusammenleben ohne große Anpassungsleistungen zu erreichen.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

 

Barrierefreies Bauen

Öffentliche bauliche Anlagen müssen in NRW gemäß § 55 Abs. 1 BauO NRW (Ab dem 28.12.2017 tritt die am 15.12.2016 verabschiedete Novellierung der Bauordnung in Kraft, dann wird der § 55 durch den § 54 ersetzt) barrierefrei gestaltet werden. Die DIN 18040 stellt den Stand der Technik dar, in NRW ist die Norm nicht wie in den anderen Bundesländern verpflichtend in der Landesbauordnung verankert. Bei Bedarf kann die Norm jedoch übertroffen werden (dies geht aus dem § 55 Abs. 1 BauO NRW „zweckentsprechend“ und in der Zukunft aus der Formulierung des § 54 Abs. 1 BauO NRW „in erforderlichen Umfang“ hervor).

 

Digitale Barrierefreiheit

 

Dokumente zum Thema Barrierefreiheit

NRW ohne Barrieren PDF
Checkliste Barrierefrei Bewegen PDF
Checkliste Barrierefrei Hören PDF
Checkliste Barrierefrei Orientieren PDF